DAFG

Ramadan Karim!


Wir wünschen allen Musliminnen und Muslimen einen gesegneten Fastenmonat!

 

Bild: © Jonas Reiche/DAFG e.V.

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SATZUNG: DAFG - DEUTSCH-ARABISCHE FREUNDSCHAFTSGESELLSCHAFT E.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

§ 2 Gemeinnützigkeit

§ 3 Zweck des Vereins

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Finanzierung, Geschäftsjahr

§ 6 Organe

§ 7 Vorstand und Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung

§ 9 Rechnungsprüfer

§ 10 Änderung der Satzung & Auflösung des Vereins

§ 11 Gerichtstand

 

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS

 

Der Verein führt den Namen DAFG - Deutsch-Arabische Freundschaftsgesellschaft e.V. und soll in das Vereinsregister beim Registergericht Berlin eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

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§ 2 GEMEINNÜTZIGKEIT

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

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§ 3 ZWECK DES VEREINS

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung und des beiderseitigen kulturellen Austauschs sowie die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit. Der Verein hat insbesondere folgende Ziele:

a. die deutsch-arabische Freundschaft zu fördern;

b. die Bürger der arabischen Länder und der Bundesrepublik Deutschland hinreichend und objektiv über die beide Seiten interessierenden Probleme, Fragen und Geschehnisse zu unterrichten;

c. Beziehungen auf den Gebieten der Kultur, Forschung und Wissenschaft zu fördern und zu vertiefen;

d. die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen, unter anderem auch Projekte der Entwicklungszusammenarbeit in den Bereichen Bildung und Infrastruktur für eine Grundversorgung der Bevölkerung zwischen den arabischen Ländern und der Bundesrepublik Deutschland zu fördern und zu intensivieren;

e. die Betreuung der in der Bundesrepublik lebenden Araber.

Den o. a. Zielen sollen folgende Maßnahmen besonders dienen: die Herausgabe eines Informationsdienstes; Ausstellungen; Studienreisen; Vorträge; Beratungen im Rahmen von Entwicklungshilfeprojekten über Fragen des Handels und der Industrie. Der Verein bemüht sich, gute Kontakte zur Liga der Arabischen Staaten, zu den diplomatischen Vertretungen der arabischen Staaten, dem Rat der arabischen Botschafter in Deutschland, den Botschaftern der Bundesrepublik Deutschland im Arabischen Raum sowie den sonstigen gemeinnützigen Körperschaften oder mit den Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen.

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§ 4 MITGLIEDSCHAFT

 

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft in Organisationen, deren Grundsätze dem Vereinsziel widersprechen, ist mit der Mitgliedschaft in der Gesellschaft unvereinbar. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, möglich zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bzw. durch Auflösung des Vereins bzw. durch den Ausschluss, der der einstimmigen Zustimmung des Vorstandes bedarf, oder bei einem Beitragsrückstand von 1 Jahr. Gegen den Beschluss kann binnen einer Frist von einem Monat Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele erwerben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand, dieser hat auf der Mitgliederversammlung darüber zu berichten. Die Ehrenmitglieder bilden den Ehrenrat. Ehrenmitglieder können an Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme und an der Mitgliederversammlung mit vollem Stimmrecht teilnehmen.

Die in Deutschland akkreditierten Botschafter der arabischen Staaten sind Mitglieder kraft Amtes.

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§ 5 FINANZIERUNG, GESCHÄFTSJAHR

 

1. Der Finanzierung der Vereinszwecke dienen Beiträge, Spenden und Zuwendungen.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Die Mitgliedsbeiträge werden für ein Kalenderjahr erhoben. Ehrenmitglieder und Beiratsmitglieder zahlen freiwillige Beiträge. Für Auszubildende, Studenten, Rentner, u.a. wird ein niedrigerer Beitrag beschlossen.

3. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch.

4. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und einer weiteren der in § 7 Abs. 1 genannten Personen. Zahlungsanweisungen bis zu einer Höhe von € 3.000,- können vom Präsidenten, dem Schatzmeister oder dem Hauptgeschäftsführer jeweils eigenverantwortlich gezeichnet werden.

5. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, ebenso sind niemandem unverhältnismäßig hohe Vergütungen zu gewähren.

6. Der Vorstand der Gesellschaft hat dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft ihren Charakter im Sinne der Bestimmungen der Finanzbehörden behält.

7. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

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§ 6 ORGANE

 

Organe des Vereins sind:

a. der Vorstand

b. der Beirat

c. die Mitgliederversammlung.

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§ 7 VORSTAND UND BEIRAT

 

1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

a. dem Präsidenten;

b. 3 Vizepräsidenten, von denen ein Vizepräsident deutscher Staatsbürger arabischer Herkunft sein soll;

c. ein Vizepräsident der Staatsangehöriger eines arabischen Staates mit arabischer Herkunft sein soll;

d. dem Schatzmeister;

e. weiteren 4 Vorstandsmitgliedern, die im Deutschen Bundestag vertretene Parteien vertreten sollen;

f. weiteren bis zu 8 Vorstandsmitgliedern.

Dem Vorstand gehören zusätzlich 4 beisitzende Mitglieder an, die zugleich Mitglieder des Rates der arabischen Botschafter in Deutschland sind. Sie werden in den Vorstand entsandt durch den Beirat und werden nicht durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Schatzmeister und den drei Vizepräsidenten gemäß § 7 Nr. 1 b dieser Satzung. Sie vertreten den Verein jeweils zu Zweit, nämlich der Präsident gemeinsam mit dem Schatzmeister oder einem Vizepräsidenten und im Verhinderungsfall des Präsidenten, der Schatzmeister gemeinsam mit einem Vizepräsidenten, wobei der Verhinderungsfall nicht nachgewiesen werden muss.

Dem Vorstand obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind, von denen mindestens drei Mitglieder dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB angehören. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Einzelheiten, betr. die Geschäftsordnung des Vorstandes und die Abgrenzung der Geschäftsführungsgebiete, soll der Vorstand durch die Abfassung dieser Geschäftsordnung regeln. Die Geschäftsordnung legt insbesondere die Führung der Geschäfte durch den vom Vorstand zu ernennenden Hauptgeschäftsführer fest. Der Vorstand kann Beauftragte für besondere Aufgabenbereiche und Regionalbeauftragte benennen, insbesondere kann er Fachbeiräte einsetzen und deren Vorsitzende ernennen.

 

2. Die Vorstandsmitglieder gemäß (1.), bis auf die 4 beisitzenden Mitglieder, werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt, auf Antrag von mindestens 10% der erschienenen Mitglieder geheim und in getrennten Wahlgängen. Es entscheidet die absolute Mehrheit. Sollte im dritten Wahlgang eine solche Mehrheit nicht zustande kommen, dann entscheidet die einfache Mehrheit.

 

3. Der Beirat soll den Vorstand bei der Durchführung des Arbeitsprogramms und in allen Fragen des deutsch-arabischen Verhältnisses beraten. Dem Beirat gehören alle arabischen Missionschefs in Deutschland an. Der Vorsitzende des Beirates ist jeweils der Doyen der in Deutschland akkreditierten Botschafter arabischer Staaten. Der Vorstand wählt, in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Beirats, zusätzlich solche Personen auf die Dauer von 3 Jahren in den Beirat, die in der Lage sind, die Aufgaben der Gesellschaft in besonderer Weise zu fördern, hierzu zählen insbesondere Vertreter wissenschaftlicher, kultureller oder sozialer Einrichtungen, bilateraler Ländervereine mit Sitz in Deutschland, die sich um die Beziehungen einzelner arabischer Staaten mit der Bundesrepublik Deutschland bemühen und andere Persönlichkeiten mit besonderem Bezug zu dem Zweck des Vereins. Der Beirat entsendet jeweils 4 seiner Mitglieder, die zugleich Mitglieder des Rates der arabischen Botschafter in Deutschland sind als beisitzende Vorstandsmitglieder zu den Sitzungen des Vorstandes.

 

4. Der Vorstand kann in geheimer Abstimmung ehemalige Präsidenten, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zum Ehrenpräsidenten bestellen. Der Ehrenpräsident berät den Vorstand und ist zu den Vorstandssitzungen zu laden.

 

5. Der Vorstand ernennt einen Hauptgeschäftsführer, der die täglichen Geschäfte des Vereins im Rahmen der Vorgaben der Organe des Vereins und im Rahmen der Geschäftsordnung des Vorstandes betreibt. Der Hauptgeschäftsführer ist nicht Mitglied des Vorstandes. Er nimmt die laufenden Tagesgeschäfte des Vereins wahr, stellt gemeinsam mit dem Schatzmeister den Haushaltsplan und die Jahresrechnung auf, bereitet die Vorstandssitzungen vor und nimmt an diesen mit beratender Stimme teil. Er ist dem Vorstand berichtspflichtig. Seine Ernennung erfolgt grundsätzlich im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses, soweit es die Finanzen des Vereins zulassen.

 

6. Der Vorstand kann Fachbeiräte einsetzen, deren Vorsitzende bestimmen und geeignet erscheinende Personen zu deren Mitgliedern berufen. Die Amtszeit als Mitglied eines Fachbeirates ist auf zwei Jahre beschränkt. Eine Verlängerung der Berufung ist möglich.

 

7. Nach Ablauf der satzungsmäßigen Amtszeit des gewählten Vorstandes bleibt dieser solange im Amt, bis aufgrund der Bestimmungen dieser Satzung ein neuer Vorstand bestellt ist.

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§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch einen der Vizepräsidenten, bei deren Verhinderung durch den Schatzmeister jährlich einberufen. Jedes Vorstandsmitglied kann aus besonderen Gründen und muß auf Antrag von mindestens einem Drittel der Gesamtmitglieder (mit schriftlicher Angabe von Gründen) eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

 

2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vor Ablauf einer Frist von drei Wochen einzuladen. Die Schriftform gilt auch als gewahrt, wenn die Einladungen zu Mitgliederversammlungen als E-Mail versandt werden.

 

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Stimmrechtsdelegation ist möglich, jedoch nur für ein weiteres Mitglied und mit schriftlicher Vollmacht.

 

4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten, bei deren Verhinderung der Schatzmeister.

 

5. Zur Erörterung und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung kommen nur Tagesordnungspunkte und rechtzeitig - acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehende - eingebrachte Anträge. Ausnahmen kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließen.

 

6. Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die ausschließliche Beschlussfassung

vorbehalten über:

a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes;

b) die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Entlastung des Vorstandes;

c) die Satzungsänderung;

d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und einem Stellvertreter;

e) die Vereinsauflösung.

 

7. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Aufnahme verspätet eingegangener Anträge in die Tagesordnung, die Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit.

 

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch den Schriftführer aufzunehmen, das vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

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§ 9 RECHNUNGSPRÜFER

 

1. Die Rechnungsprüfer gemäß § 8/6d dieser Satzung haben das Recht und die Pflicht, in Abstimmung mit dem Schatzmeister jederzeit, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung die Kasse zu prüfen.

 

2. Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis der Kassenprüfung schriftlich festzuhalten und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung wahrheitsgemäß zu berichten.

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§ 10 ÄNDERUNG DER SATZUNG UND AUFLÖSUNG DES VEREINS

 

1. Die Satzungsänderung ist nur soweit möglich, als dadurch die Gemeinnützigkeit nicht aufgehoben wird.

2. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen beschlossen werden.

3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur sowie der Völkerverständigung.

4. Der Vorstand wird ermächtigt Änderungen dieser Satzung, die von dem Registergericht zum Zwecke der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in formeller Hinsicht verlangt werden sollten, vorzunehmen. Gleiches gilt für Änderungen, die von den Finanzbehörden vorgeschlagen werden, um die Gemeinnützigkeit zu erlangen.

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§ 11 GERICHTSSTAND

 

Gerichtsstand des Vereins ist Berlin.

Diese Satzung wurde durch die Gründungsmitgliederversammlung am 3. Juli 2007 beschlossen und am 29. Juni 2010 letztmalig geändert.

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Termine

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