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Mitgliederversammlung und Empfang 2024

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Workshop "Streitbeilegung im Nahen Osten"

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Botschafter Ebrahim Mahmood Ahmed Abdulla und James MacPherson, CEO BCDR-AAA (v.l.n.r.)

Anlässlich des Deutschlandbesuchs einer Delegation der Bahrain Chamber for Dispute Resolution (BCDR-AAA) luden die Kanzlei CMS Hasche Siegle, die DAFG – Deutsch-Arabische Freundschaftsgesellschaft e.V. und das Bahrain Economic Development Board am 25. Oktober 2012 zu einem Seminar zum Thema „Streitbeilegung im Nahen Osten“ ein.

Der Abend wurde eröffnet durch ein Grußwort des Botschafters des Königreichs Bahrain, S.E. Ebrahim Mahmood Abdulla. Der Botschafter erinnerte daran, dass Bahrain ein historisches Handelszentrum und seit Jahrzehnten ein attraktives und modernes Business Hub für die gesamte Golfregion sei. Insbesondere für den Banken- und Finanzsektor sei Bahrain ein wichtiges regionales und internationales Zentrum: Über 100 Finanzinstitutionen hätten ihren Sitz im Königreich, und im Bereich des Islamic Banking nehme Bahrain eine international führende Rolle ein. Bahrains erklärtes Ziel sei es, seine Attraktivität bei ausländischen Investitionen weiter zu steigern. Hier sei die Gründung der Bahrain Chamber for Dispute Resolution ein wichtiger Schritt gewesen, um Investitionshindernisse zu überwinden.

Die unterschiedlichen Rechtssysteme auf der arabischen Halbinsel

Als Heranführung an das Thema der Streitbeilegung in der Golfregion und der arabischen Halbinsel stellte DAFG-Vorstandsmitglied RA Wolf R. Schwippert die verschiedenen Rechtssysteme in der Region vor. Historisch seien die meisten Staaten des Golfkooperationsrats (GCC) – mit Ausnahme von Saudi-Arabien – zunächst von osmanischer und später britischer Fremdherrschaft geprägt gewesen. Deren Rechtssysteme seien also auf die von ihnen dominierten Länder übertragen worden. Nach dem Ende der britischen Kolonialherrschaft sei es somit zu einem vorübergehenden Vakuum, was das kodifizierte Recht anbelangt, gekommen. Mittlerweile sei der Grad der Kodifizierung des Rechts aber bis auf wenige Ausnahmen sehr hoch. Gerade, was das Wirtschaftsrecht anbelangt, erfüllten die GCC-Staaten als WTO-Mitglieder alle internationalen Standards. Mediation und Schiedsgerichtsbarkeit seien aber gerade vor dem kulturellen Hintergrund der Region sehr interessant, seien sie doch in ihrer ursprünglichen Form klassische Methoden des islamischen Rechts.

Die Vorzüge der Schiedsgerichtsbarkeit als Alternative zum Gerichtsverfahren

Dr. Nicolai Ritter und Dr. Tobias Teicke von der Kanzlei CMS Hasche Sigle stellten die klaren Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit bei der Lösung von Konflikten wirtschaftlicher Vertragspartner heraus. In Deutschland werde die Schiedsgerichtsbarkeit als Alternative zu den staatlichen Gerichten oft nicht wahrgenommen und daher beim Entwurf internationaler Verträge oft vergessen. Dabei ließen sich Schwierigkeiten wie langwierige Verfahren und das Problem, dass Richter an staatlichen Gerichten nicht notwendigerweise über Expertise im betreffenden Thema verfügen, durch sie vermeiden. Denn bei der Schiedsgerichtsbarkeit werde der Richter von beiden Parteien gemeinsam bestimmt. Hinzukäme, dass die Schiedsgerichtsbarkeit durch die Möglichkeit, das geltende Recht, den Verhandlungsort und die Sprache des Verfahrens zu wählen, ein hohes Maß an Flexibilität biete. So könne beispielsweise im Vorfeld ein neutraler Verhandlungsort vertraglich festgelegt werden. Schließlich führe ein Schiedsgerichtsverfahren, auf dessen Regeln sich die Parteien ja im Vorfeld geeinigt hatten, in der Regel zu einer höheren Akzeptanz des Urteils bei der unterlegenden Partei.

Streitbeilegung im Nahen- und Mittleren Osten: Die Bahrain Chamber of Dispute Resolution

Dies konnte Ahmed Husein, Chief Registrar der Bahrain Chamber for Dispute Resolution (BCDR-AAA), nur unterstreichen. Die BCDR-AAA wurde 2009 mit dem legislative decree No. 30 als unabhängige Institution gegründet und bietet neben Schiedsgerichtsverfahren auch Mediationsverfahren an. Durch die Partnerschaft mit der American Association of Arbitration (AAA) könne die BCDR-AAA, trotzdem sie eine recht junge Institution sei, auf Personal mit langjähriger internationaler Erfahrung in dem Bereich zurückgreifen. Zusätzlich sei die BCDR-AAA in internationale Abkommen eingebunden: Man folge den Regeln der UNCITRAL – United Nations Commission of International Law, und da alle GCC-Staaten Unterzeichner der New York Arbitration Convention seien, könnten die Schiedssprüche der BCDR-AAA auch in den anderen Golfstaaten umgesetzt werden. In Bahrain selbst würden diese sogar von Gerichten bestätigt.

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